Im Namen des Volkes

"Wer Recht hat, muß nicht immer auch sein Recht bekommen." Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich in einen aufwendigen Rechtsstreit einläßt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden. Deshalb veröffentlichen wir interessante Gerichtsurteile aus dem "Juristischen Literatur-Pressedienst."

Alkoholisierter Fahrer

(jlp). Vertraut sich ein Mitfahrer einem Fahrzeugführer an, obwohl er dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, trifft ihn an seinen Verletzungen, die er durch einen anschließenden alkoholbedingten Unfall erleidet, ein Mitverschulden. Um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, muß der Mitfahrer von seinen Mitfahrplänen Abstand nehmen, wenn er vor Fahrtantritt beobachtet, daß der Fahrer in nicht unerheblicher Menge Alkohol konsumiert. Konnte er einen Alkoholkonsum des Fahrers vor Fahrtantritt nicht bemerken, gibt es aber während der Fahrt Anzeichen für eine Alkoholisierung des Fahrers, etwa durch ein kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn, muß der Mitfahrer den Fahrer zum anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8U 210/96

Wildschweingefahr

(jlp). Ein Pkw-Fahrer, der bei Dunkelheit und einer Geschwindigkeit von 30 km/h plötzlich zwei Wildschweine vor sich sieht, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er ein Ausweichmanöver versucht. Schätzt er dabei die Gefahr, mit einem am Wegrand stehenden Baum zusammenzustoßen, zu gering ein, weil

er die Gefahr einer Kollision nicht richtig gesehen hat, begründet das noch keine grobe Fahrlässigkeit. Die Kaskoversicherung muß dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 243/97-24

Eigenverschulden

(jlp). Einen Arbeitnehmer trifft ein eigenes Verschulden an einer Arbeitsunfähigkeit, wenn er unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug führt und deshalb einen Unfall verursacht, bei dem er Verletzungen erleidet. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall von seinem Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Jeder Erwachsene kennt heute die Gefahren, die durch Alkoholgenuß beim Führen eines Kraftfahrzeugs auftreten und zugleich das damit verbundene hohe Verletzungsrisiko. Wer also grob gegen die eigenen Interessen verstößt, kann keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erwarten.

Landesarbeitsgericht Hessen, Az.: 1 Sa 2416/96

Spurensuche bei Diebstahl

(jlp). Wird ein Kraftfahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren und stellt sich nach dem Auffinden dieses gestohlenen Fahrzeuges heraus, daß die Fahrzeugschlösser unversehrt sind, so spricht zunächst einmal dieser Umstand gegen einen Diebstahl durch eine andere unbekannte Person. Kann der Fahrzeughalter aber sämtliche Originalschlüssel vorlegen und können sich an diesen Schlüsseln keine Kopierspuren feststellen lassen, dann muß auch die Versicherung von einem Kfz-Diebstahl ausgehen und den Schaden ersetzen. Die Unaufklärbarkeit der Kfz-Entwendung kann hier dem Versicherungsnehmer jedenfalls nicht angelastet werden.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 221/97

Kind zerkratzt Fahrzeug

(jlp). Ein genervter Autohalter forderte ein 11jähriges Kind auf, beim Fußballspielen auf der Straße nicht soviel Krach zu machen. Offenbar sah sich hierdurch nun das Kind genervt und zerkratzte mit einem Nagel den Fahrzeuglack von dessen Fahrzeug derart, daß das Fahrzeug total neu lackiert werden mußte. Den Schaden von rund DM 8.000,- verlangte er von dem Kind und von dessen Eltern zurück. Seine Klage gegen die Eltern hatte keinen Erfolg, weil diesen nicht nachgewiesen werden konnte, daß Sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Ein elf Jahre altes Kind muß grundsätzlich nicht dauernd beaufsichtigt werden. Der Klage gegen das Kind selbst wurde aber stattgegeben. Denn ein Kind in diesem Alter weiß, daß es kein fremdes Eigentum beschädigen darf, insbesondere daß erhebliche Schäden entstehen, wenn es mit einem Nagel den Lack eines Fahrzeugs zerkratzt. Deshalb haftet das Kind für einen solchen Schaden selbst. Hat das Kind aber kein eigenes Vermögen, bleibt der Geschädigte gleichwohl auf seinem Schaden sitzen.

Amtsgericht Köln, Az.: 126C472/95

Nichtraucherschutz

(jlp). Arbeitnehmer haben einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn das für sie aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Damit gab das Bundesarbeitsgericht der Klage eines Arbeitnehmers statt, der unter Atembeschwerden litt und auf dringenden ärztlichen Rat hin einen rauchfreien Arbeitsplatz von seinem Arbeitgeber forderte. Denn der Arbeitgeber hat Räume, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als es die Dienstleistung gestattet. Gefährden die Arbeitsbedingungen die Gesundheit des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers betrifft auch die Beschaffenheit der Atemluft in Arbeitsräumen, wenn dort geraucht wird. Es ist unerheblich, daß diese Belastung nicht unmittelbar vom Arbeitgeber ausgeht, sondern durch das Zigarettenrauchen von anderen Mitarbeitern verursacht wird. Der Arbeitgeber ordnet und leitet die betrieblichen Verhältnisse. Damit trägt er die Verantwortung, die Arbeit so zu organisieren, daß Tabakrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht durchsetzt und Arbeitnehmer durch sogenanntes Passivrauchen in ihrer Gesundheit nicht gefährdet werden.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 84/97
 
 
 

§ Gesetzgebung/Recht
 
 
Neue Abmeldebescheinigungen

Wenn Fahrzeuge stillgelegt und abgemeldet werden, stellt die Zulassungsstelle darüber eine Bescheinigung aus. Diese wurde jetzt neu gefaßt und so den geänderten Vorschriften der StVZO angepaßt.

Die Rückseite der Abmeldebescheinigung enthält wichtige Hinweise für den Fahrzeughalter auf gesetzliche Vorschriften. Dabei wird auch an die Verpflichtung zur Abgabe eines Verwertungs- oder Verbleibensnachweises im Falle der endgültigen Stilllegung erinnert.

Wir drucken die Verlautbarung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nachstehend ab.

Nr. 94 Kfz-Zulassung

  • Vordrucke zur Fahrzeug- 
  • Registerverordnung (FRV) 
  • hier: Muster 2, Muster 2a-2d 
  • Abmeldebescheinigung für den Fahrzeughalter, die Zulassungsbehörde, das Kraftfahrt- Bundesamt, das Finanzamt und den Haftpflichtversicherer
Bonn, den 26. Mai 1999

S 35/36.33.03

Im Einvernehmen mit den für die Zulassung von 

Kraftfahrzeugen zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich die neu gefaßten Muster 2, Muster 2a-2d zur Fahrzeugregisterverordnung bekannt.

 

Neben redaktionellen Änderungen wurden in diesem neu gefaßten Vordrucksatz in Muster 2 – Abmeldebescheinigungen für den Fahrzeughalter – Hinweise zu den Pflichten des Halters nach der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997 (BGBI. I S. 1666; Verkehrsblattverlautbarung Nr. 231, 1997 S. 891) aufgenommen, ferner Hinweise bezüglich Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen.

In Muster 2 sowie Muster 2a – Abmeldebescheinigung für die Zulassungsbehörde – wurden die Angaben um folgende ergänzt:

  • Verbleibserklärung abgegeben; Verwertungsnachweis vorgelegt 
  • - Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens 
  • - Termin zur nächsten Au.
Die nachstehend veröffentlichten Muster können ab sofort verwendet werden. Alte Vordrucke dürfen aufgebraucht werden.

Ich stelle anheim, im Verkehrsblatt 1988, S 576 einen Hinweis auf diese Verlautbarung anzubringen.

Auf Ziffer 3, 1. Absatz dieser Verlautbarung, wonach die Muster zur Fahrzeugregisterverordnung nicht zu verwenden sind, wenn eine Speicherung und Übermittlung der Daten auf maschinellen Datenträgern erfolgt, wird nochmals hingewiesen.
 
 

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Im Auftrag

Dr.-Ing. Huber


 
 
Zur Beachtung
  1. Wurde die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs im Fahrzeugbrief nicht vermerkt, ist der Fahrzeugbrief nach einem Jahr - bei Verschrottung oder Ausfuhr sofort der Zulassungsbehörde vorzulegen.

  2. Das Fahrzeug gilt automatisch nach Ablauf eines Jahres seit der vorübergehenden Stillegung als endgültig aus dem Verkehr gezogen, wenn nicht rechtzeitig vor Jahresablauf bei der Zulassungsbehörde ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt und dieser von der Zulassungsbehörde genehmigt wird. Die somit endgültige Abmeldung hat das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.

    Für eine erneute Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, ist ein Gutachten eines amtlic anerkannten Sachverständigen erforderlich, das mit dem Antrag auf Wiederzulassung der Zulassungsbehörde vorzulegen ist.
     

  3. Bei Personenkraftwagen (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) ist zu Zeitpunkt der endgültigen Abmeldung der Zulassungsbehörde entweder ein Verwertungsnachweis über die ordnungsgemäße Verwertung ( Verschrottung) vorzulegen oder eine Erklärung über den Verbleib abzugeben, falls das Fahrzeug nicht verwertet wurde. Die Verbleibserklärung allein ersetzt nicht die Anzeige über die Veräußerung eines Fahrzeuges.

  4. Wird während des Zeitraumes, in dem das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt ist, die Verwertung vorgenommen, ist der Zulassungsbehörde unverzüglich der Verwertungsnachweis vorzulegen.

    Ein Verstoß gegen die Pflichten hin sichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
     

  5. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit neu zugeteiltem Kennzeichen innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfaßt sind. Ob ein derartiger Versicherungsschutz besteht, ist auf der sogenannten Doppelkarte dokumentiert. Bei Unklarheiten wenden Sie sich an Ihren Versicherer.

  6. Insbesondere folgende Fahrten stehen in Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren: Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels (hier auch mit endgültig abgemeldeten Fahrzeugen) sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung zwecks Zulassung des Fahrzeugs.

  7. Der Untersuchungsbericht über eine Hauptuntersuchung, die Prüfbescheinigung über eine Sicherheitsprüfung oder eine Abgasuntersuchung sind in jedem Fall aufzubewahren und zuständigen Personen/Stellen zur Prüfung auszuhändigen.
  8. Diese Abmeldebescheinigung bei vorübergehender Stilllegung für eventuelle Wiederinbetriebnahme aufbewahren.